Waffenlager

Armeewaffen

Du willst Deine Dienstwaffe Vorschriftsgemäss an einem sicheren Ort aufbewahren und siehst keine brauchbare Möglichkeit bei Dir zu Hause oder Deine Mitbewohner schätzen es nicht wenn sich eine Waffe im Haushalt befindet.

Da haben wir die Lösung!


Private Waffen

Auch private Waffen können bei uns sicher eingelagert werden. Bei der Einlagerung brauchst Du lediglich zu unterschreiben, dass Du auch der rechtmässige Eigentümer dieser Waffen bist.

 

Bei mehreren Waffen und Waffensammlungen besteht die Möglichkeit einer abschliessbaren Box, welche nach Gewicht und Grösse statt nach der einzelnen Anzahl Waffen berechnet wird.

 


Allgemeine Info

Erlaubte und nicht erlaubte Lagergüter
Grundsätzlich sind alle Lagergüter erlaubt, welche den Lagerbetrieb nicht stören, für welche keine speziellen Lagerkonditionen nötig sind und deren Besitz legal ist. Nicht zugelassen sind deshalb unter anderem: Verderbliche, geruchsemittierende, giftige, leichtbrennbare, explosive, leichtflüchtige Waren. Zudem ist die Lagerung von lebenden oder toten Tieren nicht erlaubt.

 

Persönliche Armeewaffe („Sturmgewehr“): Falls Sie Ihre persönliche Armeewaffe nicht zuhause lagern möchten, können Sie dies bei uns im WAFFENLAGER tun – verboten ist jedoch die Lagerung von Munition. Unser Waffenlager erfüllt die höchsten Sicherheitsanforderungen gem. den Richtlinien des Bundes und über einen gesonderten Tresor für die Verschlüsse.

 

 

Richtlinien für die Aufbewahrung der persönlichen Waffe

Die Aufbewahrung der persönlichen Waffe ist im Militärgesetz (MG, SR 510.10), im Dienstreglement (DR 04, SR 510.107.0) und im Reglement Organisation der Ausbildungsdienste (ODA, Reglement 51.024) geregelt.

Art. 25 Abs. 1 MG: Pflichten ausser Dienst

Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:

  1. Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung

    (Art. 112).

  2. Sie bestehen die Inspektionen (Art. 113).

  3. Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).

  4. Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.

Art. 112 Abs. 1 MG: Aufbewahrung und Unterhalt

Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände.

Ziffer. 86 Abs. 2 und 3 DR 04: Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material

  1. 2  Die Angehörigen der Armee müssen mit der persönlichen Ausrüstung, das heisst mit Waffe, Munition, Bekleidung und Gepäck, sowie mit dem Korps- und dem übrigen Armeematerial und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.

  2. 3  Die Angehörigen der Armee müssen während der ganzen Dauer ihrer Militärdienstpflicht die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sicher aufbewahren und vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung schützen.

Ziffer 104 ODA: Aufbewahrung von Ordonnanzwaffen und Taschenmunition zu Hause

  1. 1  Bundeseigene Ordonnanzwaffen und die Taschenmunition sind zu Hause diebstahlsicher aufzubewahren. Sie dürfen von aussen für Dritte weder sichtbar noch frei zugänglich sein. Bei den Sturmgewehren muss der Verschluss getrennt von der Waffe aufbewahrt werden. Sofern technisch möglich, gilt dieser Grundsatz sinngemäss auch für die Ordonnanzpistole (z B Lauf separat aufbewahren). Waffen und Munition sind getrennt zu lagern. Die übrige persönliche Ausrüstung ist ebenfalls unter Verschluss zu halten.

  2. 2  Die AdA dürfen ihre Ausrüstung nicht ohne Überwachung (Waffen nicht ohne Bewachung) an öffentlichen Orten (Restaurants, Bahnhöfe usw) abstellen.

  3. 3  Verluste von bundeseigenen Ordonnanzwaffen (inkl Verschlüsse) oder der Taschenmunition sind ausser Dienst sofort dem nächstgelegenen Center der LBA sowie der Zivilpolizei zu melden.